Ab heute gilt Artikel 50. Die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte, praktisch gelesen.
Seit dem 2. August 2026 verlangt die KI-Verordnung, dass künstlich erzeugte Inhalte als solche erkennbar sind. Wer kennzeichnen muss, wer nicht, und warum niemand dafür seine Werkzeuge offenlegen muss. Eine Lesart aus der Studio-Praxis.
Heute ist der 2. August 2026, und damit gilt Artikel 50 der KI-Verordnung, formal Verordnung (EU) 2024/1689. Es ist der Artikel mit den Transparenzpflichten: Wer künstliche Inhalte erzeugt oder einsetzt, muss das unter bestimmten Bedingungen sagen. Von allen Teilen der Verordnung ist es der, der die meisten kleinen Studios tatsächlich betrifft. Die Verbote galten für die wenigsten, die Hochrisiko-Pflichten treffen nur bestimmte Produktkategorien. Aber Bilder, Klang und Text aus generativen Werkzeugen: das ist Alltag.
Der Artikel ist kürzer und milder, als sein Ruf vermuten lässt. Er lohnt eine genaue Lektüre, weil um ihn herum zwei entgegengesetzte Fehler kursieren. Der eine: alles ignorieren, weil man sich zu klein für Brüssel hält. Der andere: in vorauseilender Gründlichkeit mehr offenlegen, als die Verordnung verlangt, bis hin zur eigenen Werkzeugkette.
Vier Konstellationen, zwei Rollen
Artikel 50 regelt vier Situationen, und für alle vier ist entscheidend, in welcher Rolle man steckt. Die Verordnung unterscheidet den Anbieter, der ein KI-System entwickelt und in Verkehr bringt, vom Betreiber, der ein System in eigener Verantwortung verwendet. Wer ein generatives Werkzeug eines Drittanbieters benutzt, ist Betreiber. Wer selbst ein KI-System baut und anderen bereitstellt, ist Anbieter.
Erstens: Wer ein KI-System betreibt, das direkt mit Menschen interagiert, etwa einen Chatbot, muss dafür sorgen, dass die Betroffenen wissen, dass sie mit einer Maschine sprechen. Es sei denn, das ist aus den Umständen ohnehin offensichtlich.
Zweitens: Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren, damit sie als künstlich erzeugt erkennbar sind. Das ist eine technische Pflicht auf Werkzeugebene, sie trifft den, der das Werkzeug herstellt, nicht den, der damit arbeitet.
Drittens: Betreiber von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung müssen die betroffenen Personen informieren. Für die meisten Studios ohne Belang, der Vollständigkeit halber genannt.
Viertens, und das ist der praktisch wichtigste Fall: Betreiber, die einen Deepfake erzeugen oder verbreiten, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Deepfake meint dabei Inhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sind und fälschlich als echt erscheinen könnten.
Was nicht darunter fällt
Die Ausnahmen sind so wichtig wie die Pflichten, weil sie den Anwendungsbereich ehrlich begrenzen.
Die Markierungspflicht der Anbieter greift nicht, wenn das KI-System nur eine unterstützende Funktion für Standardbearbeitung erfüllt oder die Eingabe nicht wesentlich verändert. Ein Werkzeug, das Tippfehler korrigiert oder ein Foto entrauscht, erzeugt danach in aller Regel keinen kennzeichnungspflichtigen synthetischen Inhalt.
Bei künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Deepfake-Offenlegung auf eine geeignete Form, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Die Verordnung verlangt also keinen Warnhinweis quer über dem Bild. Ein Hinweis an auffindbarer Stelle, etwa im Begleittext, im Kolophon oder im Impressum, dürfte genügen.
Und bei Text gilt die Offenlegungspflicht nur, wenn er die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert, und auch dann nicht, wenn ein Mensch den Text geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Das ist die Klausel, die den redaktionellen Normalfall schützt: Wer schreibt, prüft und mit seinem Namen einsteht, kennzeichnet nicht jede Recherche-Hilfe.
Kennzeichnen heißt nicht, die Werkstatt zu öffnen
Hier sitzt das größte praktische Missverständnis. Artikel 50 verlangt die Information, dass ein Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Er verlangt an keiner Stelle, womit. Welche Modelle, welche Werkzeuge, welche Abläufe, welche Prompts: all das bleibt Betriebsgeheimnis, und es gibt gute Gründe, es dabei zu belassen. Eine Werkzeugliste im Impressum ist keine Transparenz, sie ist eine Bauanleitung für Nachahmer und veraltet außerdem schneller, als man sie pflegen kann.
Nach dieser Lesart reicht eine breite, ehrliche Formulierung. Etwa so: Einige Bildmotive sind KI-generiert und von Hand kuratiert, sie zeigen keine realen Personen oder Ereignisse. Das sagt, worauf die Verordnung zielt, ohne mehr preiszugeben als nötig.
Die Umsetzung in einem Nachmittag
Für ein kleines Studio ist die Umsetzung überschaubar, wenn man sie als Inventur angeht.
Erst die Bestandsaufnahme: Wo entstehen im eigenen Betrieb synthetische Inhalte, und wo werden sie veröffentlicht? Websites, App-Inhalte, Cover, Illustrationen, Audio. Für jede Stelle die Rollenfrage: Anbieter oder Betreiber?
Dann die Kennzeichnung an der richtigen Stelle. Für Bildmotive auf einer Website reicht ein klarer Abschnitt im Impressum oder Bildnachweis. Wo ein einzelnes Werk täuschend echt wirken könnte, gehört der Hinweis näher ans Werk. In Apps gehört er dorthin, wo die KI arbeitet, nicht in ein PDF, das niemand findet. Und wer selbst ein generatives System anbietet, braucht die maschinenlesbare Markierung der Ausgaben, dafür etablieren sich offene Standards wie C2PA.
Zuletzt die Haltung bei Grenzfällen: Die Information muss spätestens bei der ersten Begegnung klar und erkennbar sein, barrierefrei zugänglich, und sie darf sich nicht hinter Fachsprache verstecken. Im Zweifel breiter kennzeichnen, nicht detaillierter.
Was auf dem Spiel steht
Verstöße gegen Artikel 50 können nach Artikel 99 Absatz 4 mit Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Die Kommission hat zur Anwendung Leitlinien angekündigt und auf EU-Ebene entsteht ein Verhaltenskodex, der die praktische Erkennbarkeit künstlicher Inhalte konkretisieren soll. Wer heute mit einer ehrlichen, breiten Kennzeichnung startet, wird an diesen Kodizes wenig nachschärfen müssen.
Der eigentliche Grund für die Kennzeichnung steht allerdings nicht in Artikel 99. Wer offen sagt, wo Maschinen mitgearbeitet haben, nimmt dem Thema die Peinlichkeit und dem Publikum das Misstrauen. Transparenz ist keine Strafvermeidung. Sie ist die billigste Form von Glaubwürdigkeit, die es gibt.
Häufige Fragen
- Muss jedes KI-generierte Bild einzeln beschriftet werden?
- Nein. Artikel 50 Absatz 2 verlangt vom Anbieter des KI-Systems eine maschinenlesbare Markierung der Ausgabe. Wer KI-generierte Bilder lediglich auf der eigenen Website verwendet, ist Betreiber und muss nur bei Deepfakes offenlegen, also bei Inhalten, die realen Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sind. Für erkennbar illustrative Motive dürfte eine allgemeine, auffindbare Kennzeichnung genügen, etwa im Impressum oder Bildnachweis. Wichtig ist, dass die Information klar und zugänglich ist.
- Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Texte?
- Nur in einem engen Fall: wenn KI-generierter oder KI-manipulierter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Und selbst dann entfällt die Pflicht, wenn der Text menschlich geprüft wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Wer seine Texte selbst schreibt oder verantwortet und KI als Werkzeug nutzt, hat hier nach dem Wortlaut der Verordnung regelmäßig keine Offenlegungspflicht.
- Muss offengelegt werden, welche KI-Werkzeuge benutzt wurden?
- Nein. Artikel 50 verlangt die Information, dass ein Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, nicht womit. Werkzeuge, Modelle, Prompts und Arbeitsabläufe sind Geschäftsgeheimnis und dürfen es bleiben. Eine breite, ehrliche Formulierung deckt das nach dem Wortlaut der Verordnung ab.
- Was droht bei Verstößen gegen Artikel 50?
- Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung sieht Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026.